Ein Urteil des OLG Brandenburg vom 09.11.2017, Az.: 3 Ss OWi 1556/17 gibt Gelegenheit, sich mit zwei interessanten Aspekten im Bereich des Absehens vom Fahrverbot zu beschäftigen.
Ein Autofahrer beging einen Rotlichtverstoß bei einer länger als 1 Sekunde andauernder Rotlichtzeit. Daher drohte neben dem Bußgeld und dem Punkt ein Fahrverbot.
Daher legte der Betroffenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein mit dem Antrag, vom Fahrverbot abzusehen, da er ansonsten seinen neuen Arbeitsplatz als Rettungswagenfahrer, den er alsbald aufnehmen wollte, nicht antreten und den Arbeitsplatz wieder verlieren würde. Das Amtsgericht wollte dem nicht folgen und verurteilte den Betroffenen entsprechend der Rechtsfolgen aus dem Bußgeldkatalog. Der Betroffenen legte Rechtsbeschwerde ein. Das OLG Bamberg änderte in der genannten Entscheidung das Urteil dahingehend ab, dass von dem Fahrverbot „Krankenkraftwagen“ ausgenommen wurden.
In der Urteilsbegründung finden sich zwei Interessante Aspekte:
1. Das Amtsgericht hatte zum einen argumentiert, der drohende Arbeitsplatzverlust sei durch den Betroffenen zu vermeiden gewesen, wenn er auf ein Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid abgesehen und das Fahrverbot direkt angetreten hätte. Dann hätte er es verbüßt gehabt, bevor er den Arbeitsplatz antreten musste. Dem könne nicht gefolgt werden, so das OLG. Diese Hinnahme des Bußgeldbescheides ohne Einspruch laufe auf eine unzulässige Verwertung zulässigen Verteidigerverhaltens zum Nachteil des Betroffenen hinaus. Das sei als eine unzulässige nämlich mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG unvereinbare Erwägung.
2. Des Weiteren habe das Amtsgericht nicht geprüft, ob ein weiteres milderes Mittel zur Verfügung steht. Diese Möglichkeit sei darin zu sehen, bestimmte Fahrzeuge vom Fahrverbot auszunehmen. Ein „Krankenkraftwagen“ sei über den bloßen Verwendungszweck und die Ausrüstung hinaus bauartbedingt von anderen Fahrzeugen derselben Fahrzeugart oder –klasse als Kraftfahrzeug „einer bestimmten Art“ gem. § 25 Abs. I S.1 StVG abgrenzbar. Somit könne es vom Fahrverbot ausgenommen werden, so dass der Betroffene den Verlust des Arbeitsplatzes nicht fürchten müsse.
Fazit
Ein Einspruch muss immer nachteilslos bleiben und der Begriff des „bestimmten“ Fahrzeugs“ kann zur Lösung arbeitsplatztechnischer Fragen beitragen.