Nach den meisten Kaskoversicherungsbedingungen wird die Mehrwertsteuer im Schadenfall nur erstattet, wenn eine Reparaturrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer vorgelegt wird.
Wer seinen Schaden auf der Basis eines Gutachtens abrechnen will, erhält bei wirksamer „Mehrwertsteuerklausel“ nur noch den Netto-Reparaturkostenbetrag erstattet.
Bei tatsächlich durchgeführter Reparatur und bei der Ersatzbeschaffung ist die Mehrwertsteuer grundsätzlich zu erstatten, wenn und soweit diese angefallen und im Gutachten angegeben ist.
Ob eine „Mehrwertsteuerklausel“ in den AKB rechtswirksam ist, ist umstritten:
Die Klausel ist in den neueren Verträgen grundsätzlich wirksam. Die Wirksamkeit wird damit begründet, dass diese Klausel in den Verbraucherinformationen und in den AKB dargestellt ist, so dass jeder Versicherungsnehmer sich darauf einstellen kann.
Bei älteren Versicherungsverträgen kommt es auf den Wortlaut an: Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, kann wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sein.
Das ist nach dem Bundesgerichtshof (BGH, DAR 2006, 500) der Fall, wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll.
Ist die Klausel unwirksam, muss die Mehrwertsteuer laut Gutachten gezahlt werden, also auch dann, wenn sie nicht angefallen ist.