Das AG Neuruppin hat am 30.10.2017, Az: 82.1 OWI 3421 JS-OWI 2986/17 67/17 ein interessantes Urteil zum Wiederholungsfahrverbot gesprochen:
Auch die Erfüllung des Tatbestandes des § 4 II BKatV, wonach eine weitere Überschreitung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung eine grundsätzliche Vermutung der beharrlichen Pflichtverletzung enthält, lässt eine Pflicht zur Einzelfallprüfung nicht entfallen.
Wird aufgrund der Regelvermutung des § 4 II BKatV wegen einer vorangegangenen Tat ein Fahrverbot wegen einer neuen Tat verhängt, muss wegen einer weiteren Tat innerhalb der Jahresfrist der ersten Tat kein weiteres Fahrverbot angeordnet werden, wenn das erste Fahrverbot wegen Beharrlichkeit bereits verbüßt wurde, eine erneute Verhängung eine unbillige Härte darstellt und der Betroffene Einsicht gezeigt hat.
Der Betroffene ist im vorliegenden Fall seit dem verbüßten Fahrverbot nicht mehr auffällig geworden. Die Anordnung eines an sich nach dem Regelsatz der Bußgeldverordnung gebotenen weiteren Fahrverbotes ist zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr erforderlich.